Satzung des Vereins für Geschichte der Prignitz e. V.


§ 1

Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen Verein für Geschichte der Prignitz e. V. Er soll in das Ver- einsregister eingetragen werden.


  2. Sitz des Vereins ist Perleberg.


§ 2

Zweck


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die wissenschaftli- che Erforschung der Geschichte der Prignitz sowie durch die Publikation und Verbreitung der Forschungsergebnisse.


  3. Der Verein kann die Erhaltung und Restaurierung kulturhistorischer Güter finanziell, sachlich und personell unterstützen.


§ 3

Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per- son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5

Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentli- chen und privaten Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.


  3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austritts- erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, c) durch Aus- schluss aus dem Verein.


  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Beru- fung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbe- schluss. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 6

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann auf Beschluss des Vorstandes ein Kuratorium oder weitere organisatorische Einrich- tungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, einberufen bzw. geschaffen werden.


§ 7

Der Vorstand


  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten entweder durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorsit- zenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.


  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ge- wählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vor- standes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Be- schlüsse der Mitgliederversammlung.


  4. Der Vorstand beschließt über Aufnahmegesuche und den Ausschluss von Mitgliedern.


  5. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften fest- zuhalten.

  6. Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung an ein oder mehrere Vereinsmitglie- der übertragen.


§ 8

Die Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ein- ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.


  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer und deren jeweilige Entlastung

    2. Wahl des Vorstandes

    3. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

    4. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

    5. Wahl zweier Kassenprüfer

    6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.


  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.


  4. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer un- terzeichnet sein. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.


  5. Eine satzungsmäßig eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der an- wesenden Anzahl von Mitgliedern. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. Ist die Beschlussfähig- keit nicht gegeben, erfolgt unter Wahrung der Bestimmungen des Abs. 1 eine erneute Einladung. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann mit der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hin- zuweisen.


  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins be- dürfen der Dreiviertelmehrheit.


  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann bis zu zwei abwesende Mitglieder bei vorliegender Vollmacht vertreten.


  8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.


§ 9

Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres zu entrich- ten.


  2. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leis- ten. Der Verein verpflichtet sich, sie nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu ver- wenden.


§ 10

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Prignitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Groß Pankow, 13. September 2014